Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen)

der Husaren-Apotheke Reisbach & Uchtelfangen

 

Alle Lieferungen und / oder Leistungen ( im folgenden Lieferungen genannt ) der Husaren-Apotheke ( im folgenden Verkäufer genannt ) erfolgen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers ( im folgenden Käufer genannt ) gelten auch dann nicht, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, telefonische Bestellungen und Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

Angebote

  • Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich; Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  • Mit Annahme des Angebotes gelten die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers. Änderungen und Ergänzungen des Angebotes oder sonstiger getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. 
  • Muster sind, wenn nichts anderes vermerkt ist, stets unverbindliche Ansichtsmuster.
  • Fehlt bei verbindlichen Angeboten ( die ausdrücklich schriftlich als “verbindlich” bezeichnet sein müssen ) die Angabe einer Bindungsfrist, so endet die Bindung des Verkäufers an das Angebot mit dem Ablauf von drei (3) Monaten ab Angebotsdatum.
  • An Kostenvoranschlägen sowie sämtlichen Angebotsunterlagen behält sich der Verkäufer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  • Die vom Verkäufer ausgearbeiteten und / oder hergestellten Rezepturen sind dessen Eigentum und dürfen nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung vom Käufer oder durch vom Käufer beauftragte Dritte zur Herstellung gleicher oder ähnlicher Produkte verwendet werden.
  • Bei Lieferungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, steht das Zustandekommen eines Vertrages unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

 

Lieferung

  • Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Ist eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht erfolgt, so ist das Angebot des Verkäufers maßgebend. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  • Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.
  • Bei allen Lieferungen aus Lohnarbeit sind 10% mehr oder weniger zulässig.
  • Die bei der Lohnarbeit benötigten Werkzeuge können in besonderen Fällen ganz oder anteilig in Rechnung gestellt werden. Das Eigentum an diesen Werkzeugen verbleibt beim Verkäufer.
  • Für die Einhaltung von Lieferfristen, die grundsätzlich nach bestem Ermessen angegeben werden, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Schadenersatz wegen verzögerter Lieferung wird nicht geleistet.
  • Lieferverzögerungen aufgrund von Umständen wie höherer Gewalt oder von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nach Vertragsabschluß eingetretene Material- oder Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Personalmangel, Mangel an Transport­mitteln, behördliche Anordnungen o.ä., hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Lieferfristen werden in diesen Fällen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen verlängert. Dasselbe gilt, wenn die vorgenannten Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers auftreten. Hat die Erfüllung des Vertrages infolge der in Satz 1 genannten Umstände für den Verkäufer kein Interesse mehr, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
  • Der Verkäufer behält sich die Wahl der Versandart und des Versandweges vor. Versandrisiko und Gewichtsverlust während des Transportes gehen zu Lasten des Käufers.
  • Erfüllt der Käufer die fällige Abnahmeverpflichtung nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Mahnung die entsprechenden Mengen selbst einzuteilen, zu berechnen und für Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern, oder aber unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  • Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Käufer verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere Einfuhrgenehmigungen etc., zu besorgen.

 

Preise

  • Mangels einer besonderen Vereinbarung gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung und Transport.
  • Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

Zahlungsbedingungen

  • Zahlungsbedingungen gemäß schriftlicher Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen bei Lieferung ohne Abzug zu begleichen.
  • Für alle Teillieferungen gelten die Zahlungsfristen entsprechend. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn die Teillieferung(en) als solche verwendbar ist (sind).
  • Bei Erst-Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 3.000,-€ wird ein Drittel des Auftragswertes vorab, d.h. mit Erteilung der Auftragsbestätigung, fällig.
  • Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen auch bei anderslautenden Verwendungszwecken zur Begleichung eines von ihm gewählten Schuldpostens zuzüglich etwa darauf entfallender Verzugszinsen zu berechnen.
  • Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist der Verkäufer, ohne daß es eines Nachweises oder einer Mahnung bedarf, berechtigt, dem Käufer 10% Zinsen auf den Zahlungsrückstand zu berechnen; dies gilt unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens.
  • Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer unter Vorbehalt seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte befugt, weitere Lieferungen sofort einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Käufer gegen ihn Anspruch auf Schadenersatz hat.
  • Zahlungen haben in der in der Auftragsbestätigung genannten Währung, ansonsten in der im Angebot des Verkäufers genannten Währung zu erfolgen.
  • Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
  • Eine Verpflichtung zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks besteht nicht. Im Falle einer Hereinnahme gelten sie nicht als an Erfüllungsstatt angenommen; die Rechnungsschuld erlischt erst mit der endgültigen Bezahlung. Mit der Hereinnahme von Wechseln und Schecks wird keine Verpflichtung zur Wahrnehmung von wechsel- oder scheckmäßigen Rechten übernommen. Einzugs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

 

Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller bis dahin entstandenen und entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware)
  • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Weiterverarbeitung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, wobei für den Verkäufer ein Miteigentumsanteil an den neuen Sachen (Anteilsware) entsteht, der sich nach dem Verhältnis der Verkaufspreise der Vorbehalts- und der Anteilsware bestimmt. Zur Sicherung des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers tritt der Käufer schon jetzt seine Kaufpreisforderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehalts- oder Anteilsware an den Verkäufer ab. Das gleiche gilt für Wechsel- oder Scheckforderungen. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen..
  • Der Käufer darf die gelieferten Waren, solange nicht alle Zahlungsansprüche des Verkäufers erfüllt sind, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen Dritter ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach vorausgehender Mahnung zur Rücknahme der gelieferten Waren berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der gelieferten Waren durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

Gefahrtragung

  • Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk des Verkäufers verlassen hat ( bei Postversand, Transport durch den Verkäufer selbst etc. ), an den Transporteur übergeben oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Entsprechendes gilt für Teillieferungen.

 

Gewährleistung

  • Der Käufer ist verpflichtet, bei Anlieferung den Liefergegenstand auf seine vertragsgemäße Beschaffenheit und Vollständigkeit zu überprüfen und erkennbare Schäden und Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eventuelle Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware unter Angabe der Rechnungs- und Auftragsnummer schriftlich erhoben werden und wenn der oder die Mängel konkret bezeichnet werden. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Ablieferung der Ware auch auf verdeckte Mängel zu überprüfen.  Erfüllt der Käufer diese Obliegenheiten nicht, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Bei Weiterverarbeitung und Weiterverkauf durch den Käufer gilt die Ware in jedem Fall als nicht beanstandet
  • Bei wesentlichen Fremderzeugnissen beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer auf die Abtretung der Gewährleistungs- oder sonstigen Haftungsansprüche, die dem Verkäufer gegen den Zulieferer des jeweiligen Fremderzeugnisses zustehen.
  • Die Haftung des Verkäufers für jegliche Schäden aus der Lieferung mangelhafter Waren oder für Falschlieferungen, auch nach Veräußerung dieser Waren an Dritte, ist der Höhe nach auf den Kaufpreis des beanstandeten Teils der Ware beschränkt; für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck wird ferner keine Garantie übernommen. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden jedweder Art, und zwar auch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (sog. Mangelfolgeschäden).
  • Sind die Reklamationen auf ungenaue oder unrichtige Angaben des Käufers zurückzuführen, so entfällt jegliche Haftung durch den Verkäufer; der für die Lohnarbeit in Rechnung gestellte Betrag ist zu zahlen.
  • Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zurückgesandt werden. Bei Fehlmengen hat der Verkäufer die Wahl, entsprechend nachzuliefern oder entsprechende Gutschrift zu erteilen.
  • Bei Lohnarbeiten nach eingesandter Vorschrift übernimmt der Verkäufer keine Garantie für das Fertigfabrikat.
  • Bei allen Lohnarbeiten müssen dem Verkäufer die Herstellungsvorschriften vom Käufer in unmißverständlicher Form schriftlich bekanntgegeben werden. Etwaige Sonderwünsche bezüglich Löslichkeit, Zerfallbarkeit, Tropenfestigkeit usw. müssen dem Verkäufer bei jedem einzelnen Auftrag schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls arbeitet der Verkäufer nach den ihm geeignet erscheinenden Verfahren, die vom Käufer als genehmigt gelten; eine Garantie wird auch dann in keiner Hinsicht übernommen.
  • Für Schäden während des Transportes, durch fachlich unrichtige Lagerung oder unsachgemäße Behandlung der Ware leistet der Verkäufer keine Haftung.
  • Risiken bezüglich angelieferter Rohstoffe, Waren und Ihrer Verwendung gehen zu Lasten des Käufers. Rohstoffe sind entsprechend zu versichern.
  • Ungeachtet der Absätze 1-9 dient die Beschreibung von Kaufgegenständen in Dokumentationen des Verkäufers nur der genauen Bezeichnung und präzisen Festlegung der Kaufsache. Diese Beschreibungen sind nicht als Zusicherung von Eigenschaft im Sinne von § 463 BGB zu verstehen. Eine Zusicherung im gesetzlichen Sinne erfordert die vorherige schriftliche Bestätigung des Geschäftsführers des Verkäufers mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß eine bestimmte Eigenschaft zugesichert werden soll.

 

Schadenersatz

  • Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.

 

Sonstige Bestimmungen

 

  • Der Vertrag bleibt ebenso wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen rechtswirksam. Für den Fall einer unwirksamen Bestimmung oder Vereinbarung werden die Parteien eine Regelung treffen, die der ursprünglichen Intention der unwirksamen Vereinbarung wirtschaftlich am nächsten kommt (salvatorische Klausel). Für den Fall von Vertragslücken werden die Parteien eine Vereinbarung treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt.
  • Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Illingen - Uchtelfangen (Saarwellingen-Reisbach), Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Ottweiler.

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